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Dokument-ID: 1255822
1.4.3 Zusammentreffen von Kollektivverträgen
Auf jedes Arbeitsverhältnis kann immer nur ein Kollektivvertrag wirken. Kommen nun mehrere Kollektivverträge theoretisch zur Anwendung, so sind die vom Gesetz vorgegebenen Kollisionsregeln heranzuziehen.