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4 Abgabenrechtliche Behandlung von Abfertigungszahlungen
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer der Abfertigung ist auf zwei Arten zu ermitteln, wobei aufgrund der gesetzlichen Bestimmung zwingend jene Methode (Vervielfacher- bzw Steuersatzmethode) zu wählen ist, die das für den Arbeitnehmer günstigere Ergebnis bringt (§ 67 Abs 3 EStG). Bei einer Besteuerung mit dem Mehrfachen der auf den laufenden Arbeitslohn entfallenden tarifmäßigen Lohnsteuer kann sich eine spätere Änderung des Lohnsteuertarifs nicht mehr auswirken. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen eine Abfertigung in Teilbeträgen zur Auszahlung gelangt. Erfolgt die Besteuerung mit den festen Steuersätzen, ist jeweils der im Zeitpunkt des Zuflusses geltende feste Steuersatz maßgeblich.