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Cornelia Schweiger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.2 Aliquotierung von Sonderzahlungen

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und sonstige jährliche Sonderzahlungen (zB Bilanzgeld) stehen für ein Kalenderjahr zu. Wenn ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ein- oder/und austritt oder aus anderen Gründen (Karenz, Krankenstand) nicht ganzjährig beschäftigt wird, so ist es in vielen Fällen möglich, die Sonderzahlungen anteilsmäßig zur tatsächlichen Arbeitszeit zu berechnen.

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