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Dokument-ID: 241844
2 Ansprüche aus der Beendigung durch eine einvernehmliche Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung ist, im Gegensatz zu den anderen Beendigungsarten, grundsätzlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, dh Dienstgeber und Dienstnehmer kommen überein, das Dienstverhältnis an einem bestimmten Tag zu beenden.