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FORUM Media (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.5 Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Elternteilzeitvereinbarungen

Tätigkeit nach der Karenz

Durch die Inanspruchnahme einer Karenz wird der Arbeitsvertrag nur insofern abgeändert, als für einen befristeten Zeitraum die Arbeits- und die Entgeltpflicht ruhen (9 ObA 50/14i). Der Dienstgeber ist nach dem Mutterschutzgesetz daher verpflichtet, die Dienstnehmerin nach der Karenz in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war (vgl OGH 9 ObA 6/18z). Dh, dass eine Dienstnehmerin nach der Rückkehr aus der Karenz im Rahmen ihrer vertraglich vereinbarten und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit weiter zu beschäftigen ist (vgl 4 Ob 71/70: nach der Karenz keine Pflicht zur Lageristenarbeit bei vereinbarter Tätigkeit als Buchhalterin; 9 ObA 50/14i: keine Pflicht zur Tätigkeit als „director of training“ bei vereinbarter Tätigkeit als Verkaufsleiterin). Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist nicht erforderlich (Wolfsgruber in Neumayr/Reissner, ZellKomm², § 15 MSchG Rz 23).

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