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Dokument-ID: 259728
4.3 Arbeitsunfall – Meldepflicht und Schadenersatz
Meldepflicht und Schadenersatz
§ 363 Abs 1 ASVG bestimmt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall bei sonstiger Schadenersatzpflicht binnen 5 Tagen den Trägern der Unfallversicherung anzeigen muss, wenn der Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 3 Tagen geführt hat.