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1.1 Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung (Pflichtzahl, Ausgleichstaxe)
Einstellungsverpflichtung
Gem dem Behinderteneinstellungsgesetz sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, ab je 25 Dienstnehmern mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für internationale Organisationen. Durch den zuständigen Minister kann die Zahl der zu beschäftigenden Menschen mit Behinderung abgeändert werden. Der Dienstgeber hat auf begünstigte Behinderte, die er beschäftigt, auf jene Art Rücksicht zu nehmen, die nach Beschaffenheit der Betriebsgattung, nach Art der Betriebsstätte und den Arbeitsbedingungen möglich ist.