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6.5 Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen
Alle einmaligen Leistungen, die dem verpflichteten Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen, zB Abfertigung und Urlaubsersatzleistung sind wie ein Monatsbezug zu behandeln. Für diese gilt nur ein erhöhter Grundbetrag, auch wenn sie mehrere Monatsbezüge ausmachen (vgl § 291d EO).
Jubiläumsgelder, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen sind, gehören zu den beschränkt pfändbaren Forderungen gem § 290a Abs 1 Z 1 und Abs 2 EO. Sie sind keine einmaligen Leistungen mit Ersatzcharakter iSd § 291d EO (RS0129304 = OGH 29.01.2014, 9 ObA 14/14w).