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Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Besonders geschützte Gruppen

Werden Fragen von besonders geschützten Gruppen (zB Schwangere, Präsenzdiener) unrichtig beantwortet, wird daran in der Regel keine besondere Sanktion, insb kein Entlassungsrecht, geknüpft. Eine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und richtigen Beantwortung würde im Einzelfall den besonderen Kündigungsschutz unterlaufen.

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