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Dokument-ID: 987622
2.4.10 Datenschutzklausel
Aufgrund des Datenschutzrechtes trifft Unternehmen eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, Arbeitnehmer zu einem sorgfältigen Umgang mit Daten zu verpflichten. Arbeitgeber haben ihre Mitarbeiter vertraglich zu verpflichten, Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich gemacht worden sind, nur auf Anordnung des Arbeitgebers zu übermitteln und Datenanwendungen auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses geheim zuhalten.