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Dokument-ID: 293245
2.7.4 Diensterfindung
Gem § 7 Abs 3 PatentG liegt eine Diensterfindung dann vor, wenn:
- sie in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt, in dem die Dienstnehmer tätig sind und
- die Tätigkeit, die zur Erfindung gehört hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten der Dienstnehmer gehört oder
- die Dienstnehmer Anregungen zur Erfindung durch ihre Tätigkeit im Unternehmen erhalten haben oder
- das Zustandekommen der Erfindung durch Erfahrungen oder Hilfsmittel aus dem im tätigen Unternehmen erleichtert worden ist.