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4 Dienstfreistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
Gemäß § 12 AVRAG besteht die Möglichkeit einer Auszeit durch Vereinbarung einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. Diese ist für eine Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr möglich und sie ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – am besten schriftlich – zu vereinbaren. Für den freigestellten Arbeitnehmer muss für die Dauer der Auszeit eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden, für die der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen beim Arbeitsmarktservice eine Förderung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung beantragen kann. Die eingestellte Ersatzarbeitskraft darf nicht bloß geringfügig beschäftigt sein und muss zuvor Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe bezogen haben. Der solcherart freigestellte Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Auszeit weder Entgelt noch aliquote Sonderzahlungen und erwirbt für diesen Zeitraum auch keinen Urlaubsanspruch bzw Anspruch auf Abfertigung „alt“. Im Übrigen sind weitgehend die angeführten Bestimmungen des § 11 AVRAG zur Bildungskarenz analog anwendbar.