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3.1 Dienstreisen gem § 26 Z 4 EStG 1988
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Dienstreisebegriff
Eine Dienstreise im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen liegt vor, wenn der Dienstnehmer im Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort (zB Büro, Betriebsstätte) zur Durchführung dienstlicher Verrichtungen verlässt („kleine Dienstreise“) oder der vom Dienstort zu unterscheidende Beschäftigungsort so weit von seinem ständigen Wohnsitz entfernt ist, dass dem Dienstnehmer eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist („große Dienstreise“). Zahlungen, die der Dienstgeber als Ausgleich der durch eine Dienstreise entstandenen Mehraufwendungen an den Dienstnehmer leistet („Reisekostenvergütung“, zB Tages- und Nächtigungsgeld, Kilometergeld), sind grundsätzlich nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.