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3.1 Krankmeldung und Krankenstandsbestätigung
Allgemeines
Die gesundheitsbedingte Dienstverhinderung fängt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund von Krankheit oder Unfall seinen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht nachkommen kann. Es kommt daher auf das objektive Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an. Der Zeitpunkt, in dem die Krankschreibung erfolgt, ist nicht mit dem Zeitpunkt der objektiven Dienstverhinderung gleichzusetzen, wird durch die Krankschreibung diese Dienstverhinderung ja nur dokumentiert. Erfolgt daher eine Krankschreibung rückwirkend, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsverhinderung schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen ist (vgl OGH 8 ObA 4/23f).
Krankenstandsmeldung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben (§ 4 Abs 1 EFZG). Die Form der Krankenstandsmeldung ist im Gesetz nicht geregelt. Diese kann zB per Telefon, E-Mail, Brief, Fax, SMS oder durch einen Dritten erfolgen.