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Dokument-ID: 243052
3.5 Entlassung von Präsenz- und Zivildienern
Entlassungsschutz
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstpflichtige genießen neben einem besonderen Kündigungsschutz auch Entlassungsschutz. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts und nur unter besonderen, gesetzlich geregelten Umständen entlassen werden (§ 12 APSG).