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Dokument-ID: 248063
3.1 Entlassung von Schwangeren und Müttern
Entlassungsschutz
Beginn und Dauer
Der Entlassungsschutz für Mütter beginnt mit der Schwangerschaft und endet
- sofern Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung nicht in Anspruch genommen werden, vier Monate nach der Entbindung (§ 12 Abs 1 MSchG),
- ansonsten im Regelfall mit der Meldung der Karenz und Dauer bis 4 Wochen nach Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.