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Maria Brandstetter - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13 Entlassung wegen Betreibens von Nebengeschäften (Arbeiter)

Nebengeschäft

Ein Arbeiter kann entlassen werden, wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung bei der Arbeit abträgliches Nebengeschäft betreibt (§ 82 lit e GewO 1859 – 2. Tatbestand).

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