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Dokument-ID: 259162
2.6 Entlassung wegen Tätlichkeiten
Tätlichkeiten
Ein Entlassungsgrund ist es, wenn der Arbeitnehmer sich Tätlichkeiten gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt (§ 27 Z 6 AngG – 1. Tatbestand) bzw sich einer Körperverletzung gegen den Arbeitgeber, dessen Hausgenossen oder gegen die anderen Arbeitnehmer schuldig macht (§ 82 lit g GewO 1859).