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Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Erkrankung im Urlaub

Rechtliche Grundlagen

§ 5 UrlG

Erkrankung während des Urlaubes

Erkrankung im Urlaub

Wenn ein Arbeitnehmer während eines Urlaubs erkrankt oder verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage dauert. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung/Unglücksfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, und die Erkrankung/Unglücksfall in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit steht, findet der oa Punkt keine Anwendung.

Beispiel: Erkrankung im Urlaub

Ein Arbeitnehmer hat ab 4. Juli 2022 drei Wochen Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbart. In Kalendertagen sind dies vom 04.07.2022 bis 25.07.2022 21 Kalendertage, 18 Werktage oder bei einer fünf Tagewoche im Betrieb 15 Arbeitstage.

  1. Der Arbeitnehmer erkrankt von Donnerstag, den 07.07.2022 bis Freitag, den 08.07.2022
    • Es kommt zu einer Kürzung der Urlaubstage, da der Krankenstand keine drei Kalendertage gedauert hat.
  2. Der Arbeitnehmer erkrankt von Donnerstag, den 07.07.2022 bis Dienstag, den 12.07.2022. Da der Krankenstand insgesamt sechs Kalendertage gedauert hat, wird der Urlaubsverbrauch gekürzt.
    • Wird im Betrieb der Urlaub nach Werktagen gerechnet, kommt es zu einer Kürzung von fünf Werktagen (Donnerstag, Freitag, Samstag, Montag, Dienstag).
    • Wird im Betrieb der Urlaub grundsätzlich nach Arbeitstagen gerechnet, kommt es zu einer Kürzung von vier Arbeitstagen (Donnerstag, Freitag, Montag, Dienstag).

Meldung des Krankenstands

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich die Erkrankung/Unglücksfall mitzuteilen. Ist eine rechtzeitige Meldung aus Gründen, die nicht von Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, hat unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Mitteilung an den Arbeitgeber zu erfolgen. Wird die Meldung daher unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt, dann gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt.

Bei Wiederantritt seines Dienstes hat der Arbeitnehmer ohne Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Krankenbestätigung vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Wobei Beginn, Dauer und Ursache oder Arbeitsunfähigkeit anzuführen ist.

Erkrankung im Ausland

Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigelegt werden. Aus dieser Bestätigung muss ersichtlich sein, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde.

Diese Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in einer Krankenanstalt stationär oder ambulant behandelt wurde, und von dieser eine Bestätigung vorgelegt wird. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, tritt keine Unterbrechung des Urlaubs ein.

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