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Dokument-ID: 251177
3.3 Freier Dienstvertrag und Arbeitsrecht
Anwendung des Arbeitsrechts
Freie Dienstnehmer sind arbeitsrechtlich echten Dienstnehmern grundsätzlich nicht gleichgestellt. Freie Dienstnehmer sind „arbeitnehmerähnlich“. Sie nehmen eine Art Mittelstellung zwischen dem rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Unternehmer und dem rechtlich und wirtschaftlich unselbstständigen Arbeitnehmer ein.