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Dokument-ID: 250201
2 Freiwillige Interessenvertretungen
Nach dem ArbVG handelt es sich hierbei um „auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen“, die auch Koalitionen genannt werden und das selbstgesetzte Ziel der Förderung und Wahrung der beruflichen Interessen der Mitglieder (Arbeitgeber oder -nehmer) verfolgen. Die Angehörigkeit von Mitgliedern des sozialen Gegenspielers ist ausgeschlossen. Koalitionen kann Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt werden.