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Dokument-ID: 896151
2.3 Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9 AZG)
Höchstgrenze an einem einzelnen Tag (§ 9 Abs 1 und Abs 2 AZG)
An einem Einzeltag darf die Gesamtarbeitszeit (= Summe aus Normalstunden und allfälligen Überstunden) von 12 Stunden netto (dh ohne Ruhepausen, soweit nicht ausnahmsweise Ruhepausen gem § 11 Abs 7 AZG auf die Arbeitszeit anzurechnen sind) nicht überschritten werden (§ 9 Abs 1 AZG). Die alte Regelung sah eine tägliche Höchstgrenze von 10 Stunden vor.