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Dokument-ID: 251839
3 Konsequenzen unzulässiger Fragen und Datenerhebung
Unzulässige Fragen müssen vom Stellenwerber nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, eine unrichtige Beantwortung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen, insb wird dadurch kein Entlassungsgrund realisiert. Das einmal begründete Arbeitsverhältnis kann nicht rückwirkend wegen Irrtums oder Täuschung gelöst werden.