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1.4 Kündigung von Arbeitern
Mit 01.10.2021 erfolgte die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an jene der Angestellten. Mit diesem Stichtag sind die Kündigungsbestimmungen gem § 77 GewO 1859 außer Kraft getreten. Nunmehr regelt § 1159 ABGB die für Arbeiter geltenden Fristen entsprechend dem Angestelltengesetz.