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Dokument-ID: 257692
4.2 Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
Kündigung mit Zustimmung des Gerichts
Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz und können nur dann wirksam gekündigt werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde. Eine Kündigung ohne gerichtliche Zustimmung (Zustimmung wurde nicht eingeholt oder die Klage auf Zustimmung wurde abgewiesen) ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied dauert unverändert weiter. Das Betriebsratsmitglied hat im Besonderen Anspruch auf die Weiterzahlung des vollen Arbeitsentgelts, das auch dann, wenn es zwischenzeitig nicht gearbeitet hat.