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Dokument-ID: 247519
3.4 Kündigung wegen betrieblicher Erfordernisse
Allgemeines
Trotz Sozialwidrigkeit wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers kann eine Kündigung einer Anfechtung standhalten, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG).