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Dokument-ID: 256755
4.1 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung
Besonderer Kündigungsschutz bei Beendigung durch den Dienstgeber
Der besondere Kündigungsschutz für begünstigt Behinderte beginnt erst nach einem vierjährigen Beobachtungszeitraum zu laufen. Der Behinderte kann in den ersten vier Jahren nach Eintritt ohne Einschränkungen durch das BEinStG gekündigt werden. Die Mindest-Kündigungsfrist von vier Wochen ist dabei aber einzuhalten. Der besondere Kündigungsschutz für Behinderte beginnt ab dem fünften Jahr (§ 8 Abs 6 lit b BEinStG). Davon gibt es allerdings Ausnahmen.