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Dokument-ID: 251645
3.5 Kündigungsfrühwarnsystem
Ermittlung Schwellenwert
Arbeitgeber müssen das Arbeitsmarktservice schriftlich verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
Anzahl der geplanten Kündigungen | Anzahl der Beschäftigten |
von mindestens 5 Arbeitnehmern | in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten, |
von mindestens 5 % der Arbeitnehmer | in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten, |
von mindestens 30 Arbeitnehmern | in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten, |
von mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, | unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb |