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FORUM Media (red) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Arbeitsschritte bei Einlangen einer Lohnpfändung

Zur Einordnung innerhalb der EO: Die Lohnpfändung (bzw Gehaltspfändung) ist der Hauptanwendungsfall der „Exekution auf Geldforderungen“ (des Verpflichteten bzw Schuldners), geregelt in den §§ 289 bis 325 EO. Die „Exekution auf Geldforderungen“ ist ihrerseits einer von drei Unterfällen der „Exekution auf das bewegliche Vermögen“ (§§ 249 bis 345 EO), und zwar neben der „Exekution auf bewegliche Sachen“ (§§ 249 bis 288 EO) und der „Exekution auf Vermögensrechte“ (§§ 326 bis 345 EO). Neben der „Exekution auf das bewegliche Vermögen“ gibt es eine Ebene höher wiederum die „Exekution auf das unbewegliche Vermögen“ (§§ 88 bis 247 EO; hierunter fällt die „Zwangsweise Pfandrechtsbegründung“, die „Zwangsverwaltung“ und die „Zwangsversteigerung“). Beide wiederum werden als „Exekution wegen Geldforderungen“ (des Gläubigers) (§ 88 bis 345 EO) auf einer weiteren Ebene der „Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen“ (§§ 346 bis 369 EO) gegenübergestellt.

Unter Lohnpfändung versteht man die Zwangsexekution auf den Arbeitsverdienst des Schuldners (bzw Verpflichteten). Pfändbar sind nicht nur die Einkünfte aus einem echten, sondern auch aus einem freien Dienstverhältnis (§ 290a Abs 1 Z 1 und Z 2).

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