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Dokument-ID: 248761
8.1 Mehrarbeit
Nicht jede Arbeitsstunde, die ein Arbeitnehmer über die einzel- oder kollektivvertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus leistet, ist eine Überstunde und somit mit dem 1,5-fachen Bezug zu bezahlen. Über die Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden gelten in zwei Fällen als Mehrarbeit oder Mehrstunden: