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2.4.6 Mehrarbeitszuschläge
Mehrarbeitsbegriff
Der Begriff der „Teilzeitarbeit“ ist in § 19d Abs 1 AZG definiert. Teilzeitarbeit liegt demnach immer dann vor, wenn durch die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche oder durch Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschritten wird.