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Dokument-ID: 252656
6.8 Pfändungen bei Dienstvertragsende
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstgeber dazu verpflichtet allen gerichtlichen Exekutionsgläubigern dieses Ereignis innerhalb der ersten Woche des übernächsten Kalendermonats zu verständigen. Verletzt der Dienstgeber seine Verständigungspflicht, kommt eine Haftung des Dienstgebers in Betracht, die aber mit EUR 1.000,– beschränkt ist (§ 301 Abs 4 EO).