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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Sonderbetreuungszeit

Das Instrument der Sonderbetreuungszeit wurde im Frühjahr 2020 implementiert und im Laufe der Zeit mehrfach adaptiert. Dabei ergaben sich sukzessive Verbesserungen für die Betroffenen bzw Beteiligten. So wandelte sich die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, zu einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Die Höhe des Erstattungsanspruches des Arbeitgebers wurde ebenfalls ausgeweitet und letztlich sogar mit 100 % festgesetzt. Die derzeitige Regelung gilt (rückwirkend) vom 01.09.2021 bis 08.07.2022. In Bezug auf den Vergütungsanspruch des Arbeitgebers und dessen Abwicklung läuft die Gültigkeitsdauer bis 30.09.2023.

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