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2.2 Sozialplan – Grundlagen
Definition
§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG ermöglicht es, durch Betriebsvereinbarungen Maßnahmen zu treffen, mit denen wesentliche Nachteile einer Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft verhindert, beseitigt oder gemildert werden können.
Diese Betriebsvereinbarungen (Sozialpläne) verfolgen grundsätzlich das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Typischer Inhalt eines Sozialplans ist unter anderem die Gewährung freiwilliger Abfertigungen. Diese kann jedoch vom Unterlassen einer Kündigungsanfechtung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gem § 105 ArbVG abhängig gemacht werden (vgl OGH 9 ObA 9/21w).
Im Betrieb müssen dauernd mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein, wobei ein bloß vorübergehendes Absinken der Arbeitnehmerzahl unter 20 nicht schadet. Wesentlich sind die nachteiligen Folgen, wenn sie über die allgemeinen nachteiligen Konsequenzen einer Kündigung hinausgehen sowie alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft betreffen.