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Dokument-ID: 896218
3.2 Tägliche Ruhezeit, wöchentliche Ruhezeit
Tägliche Ruhezeit
Begriffsbestimmung und Ausmaß
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit steht dem Arbeitnehmer eine unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu. Bei Jugendlichen beträgt das Mindestausmaß der Ruhezeit 12 Stunden.