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Dokument-ID: 896175
8.2.3 Überstundenzuschläge und Abgeltung durch Zeitausgleich
Für Überstunden gebührt
- ein Zuschlag von 50 % oder
- eine Abgeltung durch Zeitausgleich.
Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen (§ 10 Abs 1 AZG). Mangels anderslautender Regelung (etwa im Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) ist die Überstundenvergütung in Geld zu bezahlen (idR: Geld vor Zeitausgleich).