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Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Unterlassungspflichten

Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich grundsätzlich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wobei Geschäftsgeheimnisse eher wirtschaftlicher und Betriebsgeheimnisse eher technischer Natur sind. Um eine gewisse Verschwiegenheitspflicht beim Dienstnehmer auszulösen, muss dieser Umstand aber auch dem Dienstnehmer bekannt sein.

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