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Dokument-ID: 247885
3.3 Verhalten des Arbeitnehmers, das die betrieblichen Interessen nachteilig berührt
Trotz Sozialwidrigkeit wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers kann eine Kündigung einer Anfechtung standhalten, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers die betrieblichen Interessen nachhaltig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG).