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Dokument-ID: 1031826
2 Verjährung und Verfall
Definitionen
Gem §§ 1451 ff ABGB bedeutet die Verjährung den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Rechts dadurch, dass dieses Recht während einer bestimmten Zeitspanne nicht ausgeübt wurde. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gem § 1478 ABGB zwar 30 Jahre, diese kommt aber nur dann zum Tragen, wenn keine besondere (kürzere) Frist anzuwenden ist. Die Geltung der (langen) 30-jährigen Verjährungsfrist ist daher in der Praxis die Ausnahme.