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Neu Dokument-ID: 252384

Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Verzicht

Gem § 1444 ABGB liegt ein Verzicht vor, wenn ein Berechtigter ein bereits erworbenes Recht aufgibt, ohne dass er ein anderes erwirbt, was streng zu prüfen ist.

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