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Dokument-ID: 242039
1 Allgemeines
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig darüber zu informieren, wie sein künftiger Arbeitskräftebedarf aussieht und welche Personalmaßnahmen er plant (Mitteilungspflicht). Der Betriebsrat kann über diese Mitteilung eine Beratung abhalten – deren Verweigerung unter strafrechtlicher Sanktion steht –, er kann jedoch nicht die Preisgabe der Identität der Einzustellenden verlangen (§§ 98, 99 Arbeitsverfassungsgesetz).