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2.6 Zeiterfassung
Wie die Aufzeichnungen konkret vorgenommen werden müssen, ist gesetzlich nicht näher festgelegt. Der Arbeitgeber kann die Art der Erfassung bzw des Systems der Aufzeichnungen – ob händisch oder automationsunterstützt – festlegen, ohne dass ein besonderes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG) oder des Arbeitnehmers (§ 10 AVRAG) greift, es sei denn, dass der Arbeitgeber eine Kontrollmaßnahme einführen möchte, welche die Menschenwürde berührt. Da eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht besteht, liegt die besondere Ausnahme von der erzwingbaren notwendigen Mitbestimmung vor (§ 96a Abs 1 Z 1 Satz 2 ArbVG).