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1.3.5 Zustellung und Vollstreckung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Entscheidungen und zur Unterstützung der wechselseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU- bzw EWR-Staaten wurde die Verwendung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) vorgesehen. Die §§ 36 ff LSD-BG normieren die allgemeinen, nationalen behördlichen Voraussetzungen zur besseren verwaltungsbehördlichen mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit. Der § 41 LSD-BG bestimmt eine besondere Zustellungsregelung für ausländische Arbeitgeber im Inland. Die §§ 42 ff LSD-BG regeln die Voraussetzungen, unter welchen die Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung inländischer Behörden in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR erfolgen. Die §§ 51 ff LSD-BG bestimmen die Voraussetzung für die Zustellung und Vollstreckung ausländischer Ersuchen im Inland (Schitter, ecolex 2016, 659).