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Dokument-ID: 655904
4.2.1 Freiwillige einmalige Zuwendung (Einmalprämie)
Möchte der Dienstgeber verhindern, dass aus einer über mehrere Jahre hindurch gewährten Einmalprämie ein Rechtsanspruch entsteht, so ist vor jeder Auszahlung der Prämie auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.