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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Normalarbeitszeit – Ausmaß, Lage und Änderungsmöglichkeiten

Ausmaß (§ 3 AZG)

Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit das AZG keine Ausnahmen vorsieht (§ 3 Abs 1 AZG). Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei jeder Überschreitung dieser gesetzlichen Normalarbeitszeit Überstunden anfallen. Davon sieht das AZG jedoch zahlreiche Abweichungsmöglichkeiten zur täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vor (dazu später unter Kapitel „Abweichungsmöglichkeiten“).

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