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Dokument-ID: 1099028
Abschnitt VIc
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Abschnitt VIc
Bau-ID System
§ 34. Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID System)
- zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
- zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
- zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID GmbH) bedienen.
(BGBl. I Nr. 66/2026)