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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 34b. Datenverarbeitung im BauID-System
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID Systems ist hinsichtlich der in § 34a Abs. 1 genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID System folgende Daten zu verarbeiten:
1. Zur Ausstellung der BauID Karte:
a) Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Nationalität;
b) Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen;
1. | Zur Ausstellung der BauID Karte:
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2. | Zur Abfrage durch den Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID Karte, seine aktuellen im BauID System enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a bis g; |
3. | Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zu Kontrollzwecken die unter Z 1 und Z 2 genannten Daten sowie zusätzlich:
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4. | freiwillig im BauID System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG. |
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken die in Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle in das BauID System zu übermitteln.
(3) Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID Systems bei Verwendung der BauID Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zur Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b bis g, sowie für die in Abs. 1 Z 4 genannten und vom Arbeitgeber freiwillig ins System eingegebene Daten, gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß § 34a Abs. 5. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. b, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Daten von Personen gemäß § 34a Abs. 5, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID Systems technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. e genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(4) Zum Zweck der Registrierung und Ausstellung von BauID Karten für Personen gemäß § 34a Abs. 5 und Arbeitgeber gemäß § 34a Abs. 6 dürfen folgende Daten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID Systems oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, von der BauID GmbH verarbeitet werden:
- Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, sofern kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Nationalität;
- Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbe-berechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.
(BGBl. I Nr. 66/2026)