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Dokument-ID: 272932

Vorschrift

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Schutz- oder Arbeitskleidung

idF BGBl. II Nr. 339/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2025

(1)  Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B besteht, zur Verfügung stellen: (BGBl. II Nr. 339/2025)

  1. geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG oder
  2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 71 Abs. 2 ASchG, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und
  3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

(2)  ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
(BGBl. II Nr. 429/2011)