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Dokument-ID: 273046

Vorschrift

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Messungen der Asbestkonzentration

idF BGBl. II Nr. 339/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2025

(1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.

(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen

  1. durch Elektronenmikroskopie (EM) oder (BGBl. II Nr. 339/2025)
  2. mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. Bis zum 20. Dezember 2029 kann die Faserzählung noch durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durchgeführt werden, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt. (BGBl. II Nr. 339/2025)
  3. mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.

(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Arbeitnehmer/innen anzuhören.