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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 3. Freie Dienstnehmerinnen
Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind § 170 sowie § 172 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 75/2025 gilt ab 01.01.2026:
„Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind § 170 sowie § 172 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 13 gelten in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG insoweit, als keine Tätigkeiten verrichtet werden, die der Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder Kanzleiarbeiten ähnlich sind, wobei unter den Begriffen
- „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“;
- „Arbeitsverhältnis“ und „Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis“ und „freier Dienstvertrag“;
- „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ auch „Dienstgeberinnen und Dienstgeber der freien Dienstnehmerin bzw. des freien Dienstnehmers“
in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen ist.“)